Informationen über die verschiedenen Pflegegrade

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 erhalten Personen mit geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Um den Pflegegrad 1 bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zu erhalten, wird ein Punktwert zwischen 12,5 und 27 benötigt. Das heißt, auch Personen die weitgehend selbständig sind, dennoch Unterstützung benötigen, haben die Möglichkeit einen Pflegegrad zu erhalten und somit Leistungen von der Pflegeversicherung zu beziehen. Der sogenannte Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro ist für Betreuungs- und Entlastungsleistungen und kann z.B. für hauswirtschaftliche Unterstützung oder Betreuung durch einen Pflegedienst genutzt werden. Der Entlastungsbetrag ist auch für Tages- und Nachtpflege verwendbar. Zu dem kann ein einmaliger Anspruch von bis zu 4000 Euro für eine altersgerechte Wohnraumanpassung abgerufen werden.

Pflegegrad 2

Pflegegrad 2 erhalten pflegebedürftige Personen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten haben. Um den Pflegegrad 2 bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zu erhalten wird ein Punktwert zwischen 27 und 47,5 benötigt. Leistungen, die bei einem Pflegegrad 2 von der Pflegeversicherung gezahlt werden:

Pflegegeld 316 Euro monatlich
Ambulante Sachleistungen 689 Euro monatlich
Kombinationsleistung Pflegegeld + Sachleistung
Entlastungsleistung 125 Euro monatlich
Tag- und Nachtpflege 689 Euro monatlich
Verhinderungspflege bis zu 1612 Euro jährlich
Kurzzeitpflege bis zu 1612 Euro jährlich
Vollstationäre Pflegesachleistung 770 Euro monatlich
Technische Pflegehilfsmittel unbegrenzt mit geringer Zuzahlung
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 Euro monatlich
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen bis zu 4000 Euro je Maßnahme
Ambulant betreute Wohngruppe laufender Zuschuss 214 Euro monatlich
Ambulant betreute Wohngruppe Anschubfinanzierung bis 2500 Euro einmalig
Sozialversicherung für Pflegekraft unter gewissen Umständen
*alle angaben ohne Gewähr.

Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 erhalten pflegebedürftige Personen, die eine schwere Beeinträchtigung der eigenen Selbständigkeit haben. Um den Pflegegrad 3 bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zu erhalten wird ein Punktwert zwischen 47,5 und 70 benötigt. Leistungen, die bei einem Pflegegrad 3 von der Pflegeversicherung gezahlt werden:

Pflegegeld 545 Euro monatlich
Ambulante Sachleistungen 1298 Euro monatlich
Kombinationsleistung Pflegegeld + Sachleistung
Entlastungsleistung 125 Euro monatlich
Tag- und Nachtpflege 1298 Euro monatlich
Verhinderungspflege bis zu 1612 Euro jährlich
Kurzzeitpflege bis zu 1612 Euro jährlich
Vollstationäre Pflegesachleistung 1262 Euro monatlich
Technische Pflegehilfsmittel unbegrenzt mit geringer Zuzahlung
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 Euro monatlich
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen bis zu 4000 Euro je Maßnahme
Ambulant betreute Wohngruppe laufender Zuschuss 214 Euro monatlich
Ambulant betreute Wohngruppe Anschubfinanzierung bis 2500 Euro einmalig
Sozialversicherung für Pflegekraft unter gewissen Umständen
*alle angaben ohne Gewähr.

Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 erhalten pflegebedürftige Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Um den Pflegegrad 4 bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zu erhalten wird ein Punktwert zwischen 70 und 90 benötigt. Leistungen, die bei einem Pflegegrad 4 von der Pflegeversicherung gezahlt werden:

Pflegegeld 728 Euro monatlich
Ambulante Sachleistungen 1612 Euro monatlich
Kombinationsleistung Pflegegeld + Sachleistung
Entlastungsleistung 125 Euro monatlich
Tag- und Nachtpflege 1612 Euro monatlich
Verhinderungspflege bis zu 1612 Euro jährlich
Kurzzeitpflege bis zu 1612 Euro jährlich
Vollstationäre Pflegesachleistung 1775 Euro monatlich
Technische Pflegehilfsmittel unbegrenzt mit geringer Zuzahlung
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 Euro monatlich
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen bis zu 4000 Euro je Maßnahme
Ambulant betreute Wohngruppe laufender Zuschuss 214 Euro monatlich
Ambulant betreute Wohngruppe Anschubfinanzierung bis 2500 Euro einmalig
Sozialversicherung für Pflegekraft unter gewissen Umständen
*alle angaben ohne Gewähr.

Pflegegrad 5

Pflegegrad 5 erhalten Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Um den Pflegegrad 5 bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse zu erhalten wird ein Punktwert zwischen 90 und 100 benötigt. Leistungen, die bei einem Pflegegrad 5 von der Pflegeversicherung gezahlt werden:

Pflegegeld 910 Euro monatlich
Ambulante Sachleistungen 1995 Euro monatlich
Kombinationsleistung Pflegegeld + Sachleistung
Entlastungsleistung 125 Euro monatlich
Tag- und Nachtpflege 1995 Euro monatlich
Verhinderungspflege bis zu 1612 Euro jährlich
Kurzzeitpflege bis zu 1612 Euro jährlich
Vollstationäre Pflegesachleistung 2005 Euro monatlich
Technische Pflegehilfsmittel unbegrenzt mit geringer Zuzahlung
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 Euro monatlich
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen bis zu 4000 Euro je Maßnahme
Ambulant betreute Wohngruppe laufender Zuschuss 214 Euro monatlich
Ambulant betreute Wohngruppe Anschubfinanzierung bis 2500 Euro einmalig
Sozialversicherung für Pflegekraft unter gewissen Umständen
*alle angaben ohne Gewähr.

Wenn Sie denken, dass der vom Medizinischen Dienst ermittelte Pflegegrad nicht zutrifft oder ein Pflegegrad abgelehnt wurde, können Sie jederzeit Widerspruch gegen den Pflegebescheid einlegen!

Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen

Einen Begutachtungstermin zur Pflegegradeinstufung können Sie jederzeit bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Sie bekommen dann in kürzester Zeit Formulare zugesendet, in denen der Begutachtungstermin und Uhrzeit enthalten sind, sowie einige Informationen zum Begutachtungsablauf. Gerne helfen wir, Happy Care Plus, Ihnen bei Fragen zur Begutachtung.

Pflegegradeinstufung in Zeiten von Corona

Für Pflegende und Pflegebedürftige wurde vom Bundesministerium für Gesundheit erlassen, dass im Moment keine körperlichen Begutachtungen durch den MDK durchgeführt werden dürfen, aufgrund des Ansteckungsrisiko durch Corona. Die Einstufung in den Pflegegrad erfolgt nur nach Aktenlage.
Viele Pflegende und Pflegebedürftige glauben aufgrund dieser Maßnahme, dass Sie dann im Moment auch keinen Pflegegrad oder Höherstufung des Pflegegrades beantragen können. Was allerdings falsch ist!

Beantragen Sie unbedingt den Pflegegrad oder die Höherstufung, denn die Pflegeleistungen werden rückwirkend, ab dem Datum der Antragstellung, ausgezahlt. Wenn Sie warten, geht Ihnen bares Geld verloren.

Die Einstufung in den Pflegegrad erfolgt nach Aktenlage.
Das heißt: